Belgische Senatoren fordern Trennbankengesetz

28.05.2010
Belgische Senatoren fordern Trennbankengesetz admin 28.05.2010

Am 11. März brachten die Senatoren Jose Daras und Freya Piryns (Parteien „Ecolo" bzw. „Groen!") eine Gesetzesvorlage in den belgischen Senat ein, der die „Aufspaltung der Bankengeschäfte" zwischen Geschäftsbanken und Sparkassen einerseits und Investmentbanken andererseits vorsieht. Senator Daras, ehemaliger Vize-Ministerpräsident und Transportminister der wallonischen Region, ist einer der Vizepräsident der belgischen Nachfolgekommission zur Untersuchung der Finanz- und Bankenkrise und hat in dieser Eigenschaft zahlreiche öffentliche und private Repräsentanten des Finanzwesens befragt.

Das vorgeschlagene Gesetz (4-1700/1), das 2012 in Kraft treten würde, präsentiert zunächst einige wichtige historische Präzedenzfälle und ihre Relevanz für die heutige Zeit. „Bis 1934," heißt es im Text, bestanden die Geschäfte von „Mischbanken" in Belgien gleichzeitig in „der Annahme von Einlagen und Ausleihung von Krediten einerseits" und der Verwaltung von „Aktien- und Anleiheportfolios" andererseits. „Diese zweite Funktion brachte ihnen während der Großen Depression in den 1930er Jahren große Schwierigkeiten."

Die Bankreform der Jahre 1934-35 unter Premierminister Charles de Broqueville, „die Misch- und Depositenbanken" von Spekulations-Portfolios haltenden Gesellschaften trennte, „war die klare Antwort auf die Bankenkrise." Als Resultat davon – kaum ein Jahr nach Roosevelts Glass-Steagall-Gesetz – verfügte das Königliche Dekret vom 22. August 1934, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1935, „die Trennung von Bank- und Finanzgeschäften mit dem Ziel der Rettung der Banken." Es wurde eine „Bankenkommission zur Kontrolle der Aktivitäten von Kreditinstitutionen geschaffen."

Die Senatoren schreiben, man müsse die "Lektionen der Geschichte lernen". Die Trennung der Bankarten habe in der Vergangenheit für zufriedenstellende Resultate gesorgt.

Das Gesetz verbindet das Verbot von Eigenhandel für Depositenbanken mit einer allgemeinen Glass-Steagall-Philosophie:

Artikel 3: „Unternehmen, die das Geschäft einer Depositenbank betreiben und gleichzeitig Beteiligungen, Anteile oder Anleihen halten, mit denen sie Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, wie sie in Art. 2 genannt werden, durchführen, müssen entweder auf eine dieser Aktivitäten verzichten oder sich in zwei verschiedene Firmen aufspalten."

Artikel 4 besagt, dass Depositenbanken zwar das Recht haben, „jegliche kaufmännischen, industriellen oder Nicht-Profit-Aktivitäten im privaten oder öffentlichen Bereich zu finanzieren". Doch das Gesetz würde ihnen verbieten, „Kredit, in welcher Form auch immer an eine Kreditinstitution, die keine Depositenbank ist, zu geben, sei es eine Investmentfirma, Versicherungsgesellschaft, ein gemeinsames Anlageunternehmen oder ein Pensionsfond."

Artikel 5 legt fest, dass „nur Depositenbanken, die den in Artikel 2 genannten Kriterien entsprechen, berechtigt sind, in Belgien die Bezeichnungen ‚gemeinnützige Sparkasse‘, ‚Sparkasse‘ oder ‚Depositenbank‘ zu tragen. Diese Einschränkungen zielen darauf ab, eine Täuschung der Öffentlichkeit über die Art der Bank, der sie ihre Ersparnisse anvertraut, zu verhindern."

Ab 2012 sollen dann nur Depositenbanken Anspruch auf Bürgschaften des Einlagensicherungsfonds haben.

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