Während die Bundesregierung sich weigert, den amerikanisch-israelischen Angriff gegen den Iran völkerrechtlich zu bewerten, da dies "wenig bewirkt" (so Friedrich Merz), finden Rechtsexperten durch die Bank eindeutige Worte - so klar wie kaum jemals in der Vergangenheit. Legal Tribune Online (LTO) gab dazu am 3. März 2026 einen nützlichen Überblick.
Unter der Überschrift: "USA und Israel greifen den Iran an: Warum humanitäre Interventionen und "Präventivschläge" unzulässig sind" heisst es u.a.:
…... Eine abschließende völkerrechtliche Bewertung kam von der Bundesregierung bislang nicht. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sprach am Sonntag von einem "Dilemma" und sagte zugleich, dass 'völkerrechtliche Einordnungen' wenig bewirkten. Parteikollege und Außenminister Johann Wadephul gab am Montag gegenüber dem Deutschlandfunk zu, "dass es hier erhebliche völkerrechtliche Fragen gibt". In einer gemeinsamen Erklärung vom Samstag verurteilten Deutschland, Frankreich und Großbritannien die iranischen Gegenangriffe aufs Schärfste, äußerten sich aber nicht wertend zu den US- und israelischen Luftschlägen. Dabei sind sich die Experten einig. Warum sind die völkerrechtlichen Normen, wie sie sind, und könnte man sie einfach ändern? Welche Regeln gelten nun im Krieg?
Der Angriff wird von Völkerrechtlern ganz überwiegend als Verstoß gegen das Gewaltverbot bewertet. Das ist geregelt in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta und verbietet den Einsatz militärischer Gewalt unter Staaten. Es gibt wenige Ausnahmen, die nach Einschätzung der Experten hier aber nicht vorliegen. Der UN-Sicherheitsrat könnte den Angriff dadurch legitimieren, dass er eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens durch den Iran feststellt. Ein solches Mandat lag aber nicht vor.
Im Übrigen kommt militärische Gewalt nur im Rahmen der Selbstverteidigung in Betracht. Das Selbstverteidigungsrecht ist in Art. 51 UN-Charta verankert. Darauf berufen sich die USA hier. Das greift nach Auffassung von Völkerrechtlern allerdings nicht durch. "Klar völkerrechtswidrig" nennt den Angriff etwa Pierre Thielbörger, Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, gegenüber LTO. Der Erlanger Völker- und Strafrechtsprofessor Christoph Safferling nannte den Völkerrechtsbruch gegenüber der ARD "ziemlich eindeutig". Marko Milanovic, der in Reading und Lund Völkerrecht lehrt, im Verfassungsblog hält ihn für "offenkundig". Die Bewertung des Angriffs entspreche im Wesentlichen der Bewertung der israelischen Luftschläge auf iranische Nuklearanlagen im Sommer 2025. Auch damals wurden die Angriffe mit dem Selbstverteidigungsrecht begründet. Obwohl die Luftschläge die iranischen Nuklearanlagen massiv beschädigten und den Iran bei der Bildung einer Atomwaffe wohl um Jahre zurückwarfen, wurden sie damals von Experten überwiegend als Verstoß gegen das Gewaltverbot gewertet.
Hintergrund ist der unter den Staaten anerkannte Grundsatz, dass ein Präventivschlag völkerrechtlich unzulässig ist. Davon spricht man, wenn der Angriff auf eine latente Gefahr reagiert, um einem etwaigen Angriff von der Gegenseite zuvorzukommen. "Einen Präventivschlag zuzulassen – ohne eine unmittelbare Bedrohung – dürfte demgegenüber international nicht konsensfähig sein", sagte damals der Göttinger Völkerrechtsprofessor Andreas Paulus im Gespräch mit LTO. "Die explizite latente Bedrohung Israels durch das Mullah-Regime ist zwar ernstzunehmen, reicht allein aber nicht aus für eine erlaubte Selbstverteidigung." Matthias Goldmann, Professor für Völkerrecht an der EBS in Wiesbaden, sprach gegenüber LTO von einem "geradezu klassischen Fall eines verbotenen Präventivschlags".
Nach der teilweisen Zerstörung wichtiger Atomanlagen lässt sich der aktuelle Angriff erst recht nicht mit der Gefahr eines Atomschlags rechtfertigen. .... (Ende LTO ZItat).
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